Satzung Netsanet e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Netsanet“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht indem Projekte im globalen Süden unterstützt werden, die u.a. folgende Ziele verfolgen: Ermöglichung eines besseren Zugangs zu Bildung, Integration von Minderheiten und benachteiligten Menschen in das öffentliche Leben, Wiedereingliederung von mittellosen Menschen in die Gesellschaft, Gesundheitsförderung. Die Unterstützung der Projekte erfolgt u.a. durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Spendenaufrufe, die Sammlung von Spenden, öffentliche Fördermittel, die Mitgliedsbeiträge und eine Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden, die ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur volljährige natürliche Personen werden. Fördermitglieder können sowohl volljährige natürliche Personen als auch juristische Personen werden.
  3. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
  4. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  5. Gründungsmitglieder sind: Johanna Conti, Eva Johanna Rauscher, Irina Stendel, Sabine Stollwerk, Pamina Pschaid, Alexander Knorr, Igor Stevovic.
  6. Der Erwerb der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber / der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds / durch Austritt / durch Ausschluss / durch den Wegfall der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person / nach Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die nächste Mitgliederversammlung befindet anschließend endgültig über den Ausschluss. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Sowohl von ordentlichen Mitgliedern als auch von Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Es wird ein Vereinskonto eröffnet.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl der Mitglieder des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin, die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Beschlussfassung über die Berufung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin gegen die Nichtaufnahme in den Verein, die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder via E-Mail an die Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder via E-Mail einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet (Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin). Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei oder fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen ein Mitglied als Finanzverantwortlicher bzw. Finanzverantwortliche in einem separaten Wahlgang gewählt wird. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Es sollen mindestens zwei Geschlechter im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen ist. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Kassenprüfer bzw. Kassenprüferin
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin. Der Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.